Rz. 376

Zugunsten des verletzten Arbeitnehmers gilt im Verhältnis zu seinem Arbeitgeber das Quotenvorrecht des § 6 III EFZG (früher § 4 III LFZG). Trifft den verletzten Arbeitnehmer ein Mitverschulden, so geht der Ersatzanspruch nur insoweit auf den Arbeitgeber über, als er zur Deckung der Differenz zwischen Arbeitgeberleistung und tatsächlichem Verdienstausfall nicht benötigt wird. Der Arbeitnehmer kann das Quotenvorrecht aber nur hinsichtlich seines Erwerbsschadens geltend machen, nicht aber auch hinsichtlich eines Haushaltsführungsschadens.

 

Rz. 377

 

Beispiel 5.9

Der Verletzte V erzielt aus abhängiger Beschäftigung 3.000 EUR brutto (und zwar incl. der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung); sein Arbeitgeber AG leistet entsprechende Entgeltfortzahlung. Aus Nebenverdiensten erzielte V 500 EUR netto.

Das Mitverschulden des V beläuft sich auf 25 %.

Die Ersparnisse während der Arbeitsunfähigkeit und stationären Behandlung betragen 400 EUR.

Berechnung:

 
  Schaden

Quotierung

(zum Vergleich)
Ersatzanspruch unter Beachtung des Quotenvorrechtes
1. Ermittlung der Schadenhöhe
Monatseinkommen des V      
aus abhängiger Beschäftigung 3.000 EUR    
Nebenverdienst des V + 500 EUR    
→ kongruenter Schaden (ohne Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs) 3.500 EUR * Haftung 75 % =  2.625 EUR
2. Berücksichtigung des Quotenvorrechtes (§ 6 III EFZG)
Anspruch des Verletzten V  
(Restschaden nach Abzug der EFZG-Leistung)[341] 500 EUR (375 EUR)[342] ./. 500 EUR
→ Anspruch des Arbeitgebers AG 3.000 EUR (2.250 EUR)  2.125 EUR
       
Der Arbeitgeber bekommt also nicht seinen entsprechend der Haftungsquote bestimmten Anteil, sondern deutlich weniger.      
3. Vorteilsausgleich      
Zusätzlich ist zu bedenken, dass der Vorteilsausgleich seinen Anspruch zusätzlich mindert. 400 EUR 300 EUR ./. 300 EUR
Der Arbeitgeber erhält also letztlich nur        1.825 EUR.
 

Rz. 378

Der Arbeitgeber erhält ungleich weniger als einen der Mitverantwortung des Arbeitnehmers entsprechenden Anteil seines kongruenten Aufwandes an der Schadenzahlung des Ersatzpflichtigen.

 

Rz. 379

 

Anmerkung

Die Abrechnung unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevorrechtigungen wird noch ungleich schwieriger, sobald der Zeitraum jenseits des 6-Wochenzeitraumes des EFZG abgerechnet werden muss.

[341] Bevorrechtigte und nicht relative Berücksichtigung der Arbeitnehmeransprüche (Quotenvorrecht).
[342] Betrag bei Berücksichtigung einer relativen Haftungskürzung.

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