Rz. 230

Die Fortzahlung des Arbeitgebers ist in § 3 I EFZG (ähnlich in den früheren gesetzlichen Bestimmungen) und vertraglichen Abreden häufig daran geknüpft, dass es sich um eine ""vom Arbeitnehmer unverschuldete Erkrankung"" handelt. Dieses bedeutet ein Verschulden des Arbeitnehmers gegen sich selbst. Die Rechtsprechung hat die Versagung des Fortzahlungsanspruches allerdings nur dann zugelassen, wenn den Arbeitnehmer am Eintritt der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ein grobes Verschulden trifft.

 

Rz. 231

Schuldhaft i.S.d. Versagungsvorschriften handelt derjenige Arbeitnehmer, der grob gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.[171] Die gesetzliche Wertung schließt den Anspruch bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Lohnfortzahlung auch dann zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.

 

Rz. 232

Eine Mitschuld Dritter an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers steht der Annahme eines den Fortzahlungsanspruch ausschließenden Eigenverschuldens nicht grundsätzlich entgegen.[172]

 

Rz. 233

Die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verschulden des Arbeitnehmers trifft grundsätzlich den Arbeitgeber.[173]

[171] BAG v. 23.11.1971 – 1 AZR 388/70 – BB 1972, 220 = DB 1972, 395 = NJW 1972, 703, BAG v. 11.3.1987 – 5 AZR 739/85 – BB 1987, 1389 = DB 1987, 1495 = NJW 1987, 2253 = NZA 1987, 452.
[172] BAG v. 23.11.1971 – 1 AZR 388/70 – BB 1972, 220 = DB 1972, 395 = NJW 1972, 703.
[173] BAG v. 23.11.1971 – 1 AZR 404/70 – BAGE 24, 36 = BB 1972, 221 = MDR 1972, 451 = NJW 1972, 704 = NJW 1973, 78.

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