Rz. 193
Der Arbeitgeber kann nur die auf ihn nach § 6 EFZG bzw. – zulässiger[136] – Abtretung übergegangenen Aufwendungen geltend machen, d.h. fordern, soweit ein Schaden des verletzten (und damit "kranken")[137] Arbeitsnehmers vorliegt, zu dem er kongruente Leistungen erbringt. Arbeitgeberleistungen sind kongruent nur zum Verdienstausfall eines Verletzten, Leistungen wegen des Todesfalls bzw. nach dem Tode sind mangels Kongruenz nicht zu ersetzen. Manchmal wird übersehen, dass der Arbeitgeber das Ergebnis jedenfalls rechtfertigende Ansprüche aus § 6 EFZG aus übergegangenem Recht hat.[138] Siehe auch Kapitel 3 Beispiel 3.2 (vgl. § 3 Rn 7).
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