Rz. 193

Der Arbeitgeber kann nur die auf ihn nach § 6 EFZG bzw. – zulässiger[136] – Abtretung übergegangenen Aufwendungen geltend machen, d.h. fordern, soweit ein Schaden des verletzten (und damit "kranken")[137] Arbeitsnehmers vorliegt, zu dem er kongruente Leistungen erbringt. Arbeitgeberleistungen sind kongruent nur zum Verdienstausfall eines Verletzten, Leistungen wegen des Todesfalls bzw. nach dem Tode sind mangels Kongruenz nicht zu ersetzen. Manchmal wird übersehen, dass der Arbeitgeber das Ergebnis jedenfalls rechtfertigende Ansprüche aus § 6 EFZG aus übergegangenem Recht hat.[138] Siehe auch Kapitel 3 Beispiel 3.2 (vgl. § 3 Rn 7).

[136] In eng umgrenztem Bereich ist eine wirksame Abtretung von Verdienstausfallansprüchen des verletzten Arbeitnehmers zugunsten seines Arbeitgebers möglich: Jahnke "Pflegeleistungen nach SGB V und SGB XI: Forderungsübergang und Abfindung" VersR 1996, 924 (930, zu B.IV.2), Jahnke "Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers" NZV 1996, 169 (172, zu B.IV); van Bühren/Lemcke/Jahnke-Jahnke, 2. Aufl. 2011, Teil 4 Rn 211.
[137] § 3 I 1 EFZG lautet ""Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ..., hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber ... ."".
[138] Vgl. BGH v. 14.10.2008 – VI ZR 36/08 – BGHReport 2009, 239 = DAR 2009, 31 = jurisPR-VerkR 1/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2009, 26 = NJW 2009, 355 = NJW-Spezial 2009, 239 = NZV 2009, 28 = SP 2009, 3 = VersR 2008, 1697 = VerkMitt 2009, Nr. 2 (Die Klägerin verfolgte keinen nach dem EFZG auf sie übergegangenen Anspruch ihres angeblich verletzten Fahrers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens, sondern einen eigenen Schadensersatzanspruch wegen der ihr für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten. Insoweit ist eine eigene Rechtsgutverletzung der Klägerin nicht ersichtlich, die Voraussetzung eines eigenen Schadensersatzanspruchs i.S.d. § 823 BGB sein könnte. Soweit die Revision meint, die Instanzgerichte hätten durch einen unterlassenen Hinweis auf diese Rechtslage ihre Aufklärungspflicht i.S.d. § 139 ZPO verletzt und dadurch die Klägerin davon abgehalten, ihren Anspruch auch auf einen nach dem EFZG auf sie übergegangenen Anspruch oder auf vorsorglich an sie abgetretene Ansprüche des verletzten Fahrers zu stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine unrichtige Rechtsansicht des Erstrichters (konkret über die Schlüssigkeit der Klage) lässt sich nicht auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien i.S.d. § 139 ZPO in einen Verfahrensmangel umdeuten.); LG Berlin v. 25.6.2012 – 44 O 112/12 – SP 2013, 12.

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