Rz. 6

§ 7 IV SGB IV wurde in der Vergangenheit mehrfach geändert:

 

§ 7 SGB IV a.F. – Beschäftigung (Fassung ab 1.1.1999)[1]

(4) 1Bei Personen, die erwerbsmäßig tätig sind und

1. im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2. regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
3. für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen, insbesondere Weisungen des Auftraggebers unterliegen und in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, oder
4. nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten,

wird vermutet, daß sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. S. 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind

1. der Ehegatte sowie
2. Verwandte bis zum zweiten Grade,
3. Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
4. Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches) des Versicherten oder seines Ehegatten.

2Auftraggeber gelten als Arbeitgeber.

 

Rz. 7

 

§ 7 SGB IV a.F. – Beschäftigung (Fassung ab 1.1.1999)[2]

(4) 1Bei einer erwerbsmäßig tätigen Person, die ihre Mitwirkungspflichten nach § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 196 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllt, wird vermutet, dass sie beschäftigt ist, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:

1. Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 Deutsche Mark übersteigt;
2. sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
3. ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
4. ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
5. ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

2Satz 1 gilt nicht für Handelsvertreter, die im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und über ihre Arbeitszeit bestimmen können. Die Vermutung kann widerlegt werden.

 

Rz. 8

 

§ 7 SGB IV a.F. – Beschäftigung (Fassung ab 1.1.2003)[3]

(4) Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches oder eine entsprechende Leistung nach § 16 des Zweiten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbstständig Tätige.

 

Rz. 9

 

§ 7 SGB IV a.F. – Beschäftigung (Fassung ab 1.1.2005)[4]

(4) Für Personen, die für eine selbstständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbstständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbstständig Tätige.

[1] § 7 IV SGB IV, eingeführt durch Art. 3 Nr. 1 Gesetz v. 19.12.1998, BGBl I 1998, 3843 m.W.v. 1.1.1999.
[2] § 7 IV SGB IV i.d.F. Art. 1 Nr. 1 lit. b nach Maßgabe d. Art. 3 II Gesetz v. 20.12.1999, BGBl I 2000, 2 m.W.v. 1.1.1999, § 7 IV 1 Nr. 1 SGB IV bleibt gem. Art. 3 Abs. 1 Gesetz v. 20.12.1999, BGBl I 2000, 2 in der am 31.12.1999 geltenden Fassung bis zum 31.3.2000 in Kraft; i.d.F. des Art. 5 Nr. 2 Gesetz v. 21.12.2000, BGBl I 2000, 1983 m.W.v. 1.1.2002.
[3] § 7 IV SGB IV i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 Gesetz v. 23.12.2002 BGBl I 2002, 4621 m.W.v. 1.1.2003.
[4] § 7 IV 1 SGB IV i.d.F. des Art. 4 Nr. 2 Gesetz v. 24.12.2003 BGBl I 2003, 2954 m.W.v. 1.1.2005; § 7 IV 1 SGB IV i.d.F. des Art. 3 Nr. 1 G v. 20.7.2006 BGBl I 2006, 1706 m.W.v. 1.8.2006.

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