Rz. 247

Der Arbeitnehmer zahlt keine vorsorgenden Beiträge zur Sicherung seines Anspruches auf Entgeltfortzahlung.

 

Rz. 248

Gerade kleinere Arbeitgeber sind gegen ihre finanziellen Belastungen im Rahmen des Solidarsystems durch das Umlageverfahren nach dem AAG (bis 31.12.2005 noch §§ 10 ff. LFZG) abgesichert. Sie erhalten bis zu 80 % des fortgezahlten Arbeitsentgeltes zzgl. der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung erstattet (§ 1 AAG, § 10 I LFZG).

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