Rz. 348

Manche Arbeitgeber gewähren bei Krankheit ihren Beschäftigten zusätzliche Leistungen (z.B. Beihilfen zu Heilbehandlungskosten oder Hilfsmittel), die nicht als Entgeltzahlung zu werten sind.

 

Rz. 349

Soweit Beihilfeleistungen erbracht werden, besteht Kongruenz zu den Heilbehandlungskosten bzw. den vermehrten Bedürfnissen. Es ist allerdings in diesen Fällen eine Abtretung der Ersatzansprüche an den Arbeitgeber notwendig. Ob der Arbeitnehmer zu einer Abtretung verpflichtet ist, ist arbeitsrechtlich – auch unter Beachtung der Vorgaben des Quotenvorrechtes – zu beurteilen.[312]

[312] Siehe im Fall der Tötung ergänzend sowie Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 830 ff.

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