Rz. 348
Manche Arbeitgeber gewähren bei Krankheit ihren Beschäftigten zusätzliche Leistungen (z.B. Beihilfen zu Heilbehandlungskosten oder Hilfsmittel), die nicht als Entgeltzahlung zu werten sind.
Rz. 349
Soweit Beihilfeleistungen erbracht werden, besteht Kongruenz zu den Heilbehandlungskosten bzw. den vermehrten Bedürfnissen. Es ist allerdings in diesen Fällen eine Abtretung der Ersatzansprüche an den Arbeitgeber notwendig. Ob der Arbeitnehmer zu einer Abtretung verpflichtet ist, ist arbeitsrechtlich – auch unter Beachtung der Vorgaben des Quotenvorrechtes – zu beurteilen.[312]
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