Rz. 68

Bei Künstlern ist der eingetretene materielle Schaden häufig nur schwer abzuschätzen.

 

Rz. 69

Bei Vortragskünstlern bilden bereits geplante Auftritte einen ersten Hinweis, gleichwohl wird man hier auch die Entwicklung der jeweiligen Szene sehen müssen, die bekanntlich starken (vor allem geschmacklichen) Veränderungen unterworfen ist. Auch bereits geplante Auftritte können dann auch aus unfallfremden Gründen mangels Nachfrage obsolet sein.

 

Rz. 70

Bei bildenden Künstlern[38] (wie Maler, Bildhauer) ist zu prüfen, ob und inwieweit die handwerklichen Fähigkeiten Einbußen erlitten haben und ob der Kreativität auch durch andere Möglichkeiten Ausdruck verliehen werden kann. Für beschädigte oder zerstörte Kunstwerke ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entscheidend.[39]

 

Rz. 71

Hinzu kommt nach Jahren größerer Preissteigerungen auch eine – nicht zuletzt durch die wirtschaftlichen Veränderungen begleitete – negative Käufermarktentwicklung zum Tragen.

[39] LG Mannheim v. 30.10.2008 – 10 O 59/08 – (Abhandenkommen eines Kunstwerkes in Museum). Siehe auch OLG Köln r+s 2002, 338 und LG Köln r+s 2005, 467, die in der Kunstversicherung auf den Zeitpunkt des Verlustes abstellen. Zum Thema: Weitzel "Haftpflichtschäden an Kunst und Antiquitäten" DS 2005, 208.

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