Rz. 49
Grundsätzlich ist ausschließlich der Schaden des verletzten Gesellschafters in Form des Wegfalls oder einer Verringerung seiner Gewinnbeteiligung o.Ä. zu ersetzen. Ausnahmen gelten für die Ein-Mann-Gesellschaft und die Gütergemeinschaft.[13]
Rz. 50
Dem mitarbeitenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, der mit einer Quote am Reingewinn der Gesellschaft beteiligt ist, kann ein Erwerbsschaden nur bei unfallbedingter Verringerung des Gesellschaftsgewinns und, damit verbunden, seines Gewinnanteiles entstehen. Der Schaden der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter ist ein nicht zu erstattender Drittschaden.[14]
Rz. 51
Beispiel 5.1
Der Kfz-Mechaniker M und der Buchhalter B betreiben eine Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilhandel. M wird anlässlich eines Unfalles verletzt. Der von B und M bewirtschaftete Betrieb muss daraufhin eingestellt werden.
Ergebnis:
1. | M kann seine entgangenen Gewinnanteile als Schaden geltend machen. |
2. | B bleibt als mittelbar Geschädigter ohne Ersatzanspruch. |
Rz. 52
Erbringen Mitgesellschafter Mehrarbeit, kann nur unter engen Voraussetzungen Schadenersatz begehrt werden.[15]
Rz. 53
Gibt der Gesellschafter unfallkausal seine Tätigkeit auf, ohne sich um eine Ersatz- oder Hilfskraft zu bemühen, kann darin ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung liegen.[16]
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