Rz. 49

Grundsätzlich ist ausschließlich der Schaden des verletzten Gesellschafters in Form des Wegfalls oder einer Verringerung seiner Gewinnbeteiligung o.Ä. zu ersetzen. Ausnahmen gelten für die Ein-Mann-Gesellschaft und die Gütergemeinschaft.[13]

 

Rz. 50

Dem mitarbeitenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, der mit einer Quote am Reingewinn der Gesellschaft beteiligt ist, kann ein Erwerbsschaden nur bei unfallbedingter Verringerung des Gesellschaftsgewinns und, damit verbunden, seines Gewinnanteiles entstehen. Der Schaden der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter ist ein nicht zu erstattender Drittschaden.[14]

 

Rz. 51

 

Beispiel 5.1

Der Kfz-Mechaniker M und der Buchhalter B betreiben eine Kfz-Werkstatt mit Ersatzteilhandel. M wird anlässlich eines Unfalles verletzt. Der von B und M bewirtschaftete Betrieb muss daraufhin eingestellt werden.

Ergebnis:

1. M kann seine entgangenen Gewinnanteile als Schaden geltend machen.
2. B bleibt als mittelbar Geschädigter ohne Ersatzanspruch.
 

Rz. 52

Erbringen Mitgesellschafter Mehrarbeit, kann nur unter engen Voraussetzungen Schadenersatz begehrt werden.[15]

 

Rz. 53

Gibt der Gesellschafter unfallkausal seine Tätigkeit auf, ohne sich um eine Ersatz- oder Hilfskraft zu bemühen, kann darin ein Verstoß gegen die Schadengeringhaltungsverpflichtung liegen.[16]

[13] Dazu Böhme/ Biela, Kap. 4 Rn 172, 237.
[14] BGH v. 23.11.1976 – VI ZR 191/74 – MDR 1977, 384 = VersR 1977, 227 (Verletzung des Komplementärs einer KG). Böhme/ Biela, Kap. 4 Rn 172, 237, Lemcke r+s 1999, 376 (zu 3.).
[15] BGH v. 6.10.1964 – VI ZR 156/63 – BB 1964, 1363 = DB 1964, 1696 = FamRZ 1965, 40 = VersR 1964, 1243 = WM 1964, 1271 (Erwerbsschaden des Mitgesellschafters bei Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung als Tätigkeitsvergütung); BGH v. 21.5.1955 – IV ZR 7/55 – BGHZ 17, 299 = NJW 1955, 1227 = WM 1955, 1119 (Leistet einer von zwei Miterben, wenn der andere infolge eines Unfalls, den er auf einer für das Unternehmen ausgeführten Geschäftsreise erlitten hat, für längere Zeit arbeitsunfähig geworden ist, die an sich diesem für das Unternehmen obliegenden Dienste mit, kann er dafür keine Vergütung beanspruchen, sofern eine solche nicht besonders vereinbart ist).
[16] BGH v. 5.3.1963 – VI ZR 82/62 – VersR 1963, 585; Küppersbusch/Höher, Rn 162.

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