Rz. 31

Beim Eintritt des Erben in eine OHG oder in die Stellung eines Komplementärs einer KG durch Sonderrechtsnachfolge aufgrund einer qualifizierten Fortsetzungsklausel (ohne gesellschaftsvertragliche Regelung wird die Gesellschaft ohne den Erblasser fortgesetzt und die Erben erhalten nur eine Abfindung) haftet der Erbe nach § 130 HGB für die Alt- und generell auch für die Neuverbindlichkeiten wie ein Gesellschafter nach § 128 HGB (und nicht nur wie ein Erbe), d.h. unbeschränkbar.[89] Es ist aber § 139 HGB zu beachten: Der Erbe kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm eine Kommanditistenstellung eingeräumt und die OHG in eine KG umgewandelt wird, § 139 Abs. 1 HGB; in diesem Fall haftet er nach § 139 Abs. 4 HGB für die Altverbindlichkeiten mit Haftungsbeschränkungsmöglichkeit. Schlägen die übrigen Gesellschafter ihm das aus, so kann er aus der Gesellschaft ausscheiden, § 139 Abs. 2 HGB, und so seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeit erhalten, § 139 Abs. 4 HGB.[90]

 

Rz. 32

Wird ihm die Kommanditistenstellung eingeräumt, so muss er darauf achten, seine neue Position unverzüglich in das Handelsregister eintragen zu lassen, um einer Rechtsscheinhaftung aus § 176 HGB zu entgehen.[91] Gleiches gilt im Falle seines Ausscheidens (§ 143 HGB), falls ihm die Kommanditistenstellung nicht eingeräumt wird.[92] Wenn umgekehrt der Kommanditist nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter der einzig verbleibende Gesellschafter ist, so haftet dieser nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen.[93]

[89] Schönert, BWNotZ 2008, 81, 82; Busch, ErbR 2012, 358; BGH, Urt. v. 10.12.1990 – II ZR 256/89, ZIP 1991, 96.
[90] Schönert, BWNotZ 2008, 81, 82.
[92] Busch, ErbR 2012, 358.
[93] BGH, Beschl. v. 17.5.2022 – II ZR 110/21, BeckRS 2022, 12204.

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