Rz. 17
Für Eigenverbindlichkeiten scheidet sowohl eine Haftungsbeschränkung im Außen- als auch ein Regress im Innenverhältnis aus. Hierunter fallen alle Verwaltungsmaßnahmen inkl. einer Prozessführung, die keine ordnungsgemäße Verwaltung darstellen, sowie Verbindlichkeiten, die der Erbe unabhängig vom Erbfall für sich selbst begründet.
Beispiele
▪ | Führt der Erbe einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes fort und nutzt das Fahrzeug selbst, so handelt es sich bei den weiteren Darlehensraten um eine Eigenverbindlichkeit, bezüglich derer die Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist.[55] |
▪ | Bei der erstmaligen Inanspruchnahme eines Erben als Zustandsstörer wird dieser originär in Anspruch genommen, sodass es sich nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Eigenverbindlichkeit des Erben handelt, der erbrechtliche Haftungsbeschränkungen nicht entgegengehalten werden können.[56] |
Rz. 18
Bedient der Erbe solche Verbindlichkeiten aus dem Nachlass, ist er den Nachlassgläubigern nach § 1978 Abs. 1 BGB regresspflichtig.
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