Rz. 12

Ist der Erbe also im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses eine Verbindlichkeit eingegangen, so handelt es sich zumindest auch um eine Eigenverbindlichkeit, sodass eine Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis ausgeschlossen ist. Es kann sich aber zugleich um eine Nachlassschuld handeln, wenn die Verbindlichkeiten "vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden",[47] man spricht dann von einer "Nachlasserbenschuld" (auch: "Nachlasserbenverbindlichkeiten", "Nachlasseigenschulden").[48] Bezüglich dieser kann der Erbe seine Haftung im Außenverhältnis zwar nicht auf den Nachlass beschränken, er kann sich aber beim Nachlass regressieren, §§ 1978 Abs. 3, 670, 1979 BGB (ggf. i.V.m. § 324 Abs. 1 Nr. 1 InsO).[49]

 

Hinweis

Für solche Verwaltungskosten kann der Erbe die Haftung im Außenverhältnis nur dann auf den Nachlass beschränken, wenn er erkennbar nur für den Nachlass gehandelt hat.[50]

 

Rz. 13

In Bezug auf die hier beispielhaft genannten Kosten, die i.R.d. Herbeiführung der Haftungsbeschränkung entstehen können, kommt es also darauf an, ob diese aufgrund einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entstanden sind, ob sie also als sinnvoll und notwendig erachtet werden konnten.

Ein Gläubigeraufgebot wird man dann als ordnungsgemäße Verwaltung ansehen müssen, wenn nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass definitiv keine unbekannten Nachlassgläubiger da sind (was schwerlich je der Fall sein wird) und die Kosten des Verfahrens dem Bestand des Nachlasses gegenüber nicht unverhältnismäßig groß sind, § 1980 Abs. 2 S. 2 letzter Hs. BGB.
Ein Antrag auf Nachlassverwaltung wird nur dann eine ordnungsgemäße Nachlassverwaltung darstellen, wenn der Erbe zu diesem Zeitpunkt (noch) von der Hinlänglichkeit des Nachlasses ausgehen durfte.
Ein Antrag auf Nachlassinsolvenz entspricht immer dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn ein Insolvenzeröffnungsgrund (also zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit oder eben wirkliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegt – m.E. wird man dies vor dem Hintergrund des § 1980 Abs. 1 BGB auch so sehen müssen, wenn dies zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen ist – und zumindest die Kosten des Antragsverfahrens wahrscheinlich gedeckt sind.
 

Rz. 14

Hat der Erbe die Kosten im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verursacht, so kann er sie dem Nachlass entnehmen, ohne sich nach § 1978 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig zu machen. Hat er die Kosten aus seinem Eigenvermögen beglichen, so kann er sich beim Nachlass regressieren nach §§ 1978 Abs. 3, 670 BGB. Im Falle der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens handelt es sich um vorrangig zu befriedigende Masseverbindlichkeiten, § 324 InsO. Im Falle der Dürftigkeit kann der Erbe ohnehin seine eigenen Forderungen gegen den Nachlass vorrangig befriedigen, da er an keine bestimmte Rangfolge gebunden ist.

 

Hinweis

Dies hilft aber nur, wenn der Nachlass zumindest diese Kosten deckt. Ist das nicht der Fall, so haftet der Erbe zumindest für den Fehlbetrag mit seinem Eigenvermögen, da eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass im Außenverhältnis nicht möglich ist.

 

Rz. 15

Deckt der Nachlass die Kosten nicht, so sollte der Erbe also von der Errichtung eines Inventars, dem Durchlaufen eines Aufgebotsverfahrens, einem Antrag auf Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz absehen (außer, der Gläubiger setzt über das Nachlassgericht eine Frist nach § 1994 BGB). Dies birgt in diesem Fall auch kein Haftungsrisiko:

Denn dass der Nachlass nur aus bestimmten Gegenständen besteht, kann man nicht nur über § 2009 BGB, sondern mit jeglichen Beweismitteln beweisen.
Die Pflicht zum Durchlaufen eines Aufgebotsverfahrens besteht nicht, wenn die Mittel hierzu nicht ausreichen, § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB.
Im Falle der Dürftigkeit besteht auch keine Insolvenzantragspflicht, § 1980 Abs. 2 S. 2 BGB.
 

Hinweis

Insofern kann ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, den viele stellen werden aus Angst vor einer Haftung nach § 1980 Abs. 1 S. 1 BGB, auch gefährlich sein: Wird der Antrag gemäß § 26 Abs. 1 InsO mangels Masse abgelehnt, so ist der Erbe als Antragsteller der Kostenschuldner für die Kosten des Antrags inkl. der eventuell entstandenen Auslagen wie Gutachterkosten, § 23 Abs. 1 S. 1 und 2 GKG; eine Kostenentscheidung nach § 29 Nr. 1 GKG geht zu seinen Lasten. In diesem Fall ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass auch im Außenverhältnis nicht möglich,[51] sondern es handelt sich zumindest auch um eine Eigenverbindlichkeit[52] mit entsprechender Regressmöglichkeit, wenn sich der Antrag als ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses darstellt.[53] Selbst wenn man das bejahen wollte, bringt dies aber dann nichts, wenn keine hinreichende Regressmasse vorhanden ist.

 

Rz. 16

Die Kosten, die für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur Beratung in Sachen Haftungsbeschränkung und Verwaltung des Nachlasses entstehen, sind (zumindest auch) Eigenverbindlichkeiten. Eine Haftungsbes...

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