Rz. 29
Schulden aus einem einzelkaufmännischen Unternehmen des Erblassers sind Erblasserschulden nach § 1967 Abs. 1 BGB. Die Haftung ist auf den Nachlass beschränkbar. Für die früheren Geschäftsschulden haftet der Erbe wie für andere Erblasserschulden unbeschränkt, aber beschränkbar.
Stellt der Erbe das Gewerbe aber nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall ein, so verwandeln sich die Schulden gemäß § 27 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB in Eigenverbindlichkeiten des Erben, für die eine Haftungsbeschränkung nicht möglich ist.[87]
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