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Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vom Erblasser her und sind damit in diesem Fall Erblasserschulden, wenn sie vor dem Erbfall fällig geworden sind; dies ist unstreitig.[58]

 

Hinweis

Bisher kaum diskutiert sind Nachzahlung von Fehlbeträgen aus der nach dem Erbfall beschlossenen Jahresabrechnung für die Zeit vor dem Tod und Beschlussfassungen vor dem Erbfall mit Fälligkeit nach dem Erbfall. Da zumindest letztere auf einen Willensentscheid des Erblassers zurückgehen, auf den der Erbe keinen Einfluss hatte, sollte es sich ebenfalls um Erblasserschulden handeln.[59]

[58] Herzog, NZM 2013, 175, 182; Dötsch, ZMR 2006, 902, 903; Marotzke, ZEV 2000, 153; Niedenführ, NZM 2000, 641; Siegmann, NZM 2000, 95, 997.
[59] Herzog, NZM 2013, 175, 182 (auch zur Nachzahlung von Fehlbeträgen aus der nach dem Erbfall beschlossenen Jahresabrechnung für die Zeit vor dem Tod); MüKo/Küpper, § 1967 BGB Rn 18 und wohl auch Marotzke, ZEV 2000, 153; Dötsch, ZMR 2006, 902, 904; Niederführ, NZM 2000, 641, 642 und OLG Hamburg, Beschl. v. 12.12.1985 – 2 W 42/85, NJW-RR 1986, 177, 178; Lange/Kuchinke, § 47 II 1; zweifelnd Siegmann, NZM 2000, 95, 997.

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