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Wohngeldforderungen rühren jedenfalls dann vom Erblasser her und sind damit in diesem Fall Erblasserschulden, wenn sie vor dem Erbfall fällig geworden sind; dies ist unstreitig.[58]
Hinweis
Bisher kaum diskutiert sind Nachzahlung von Fehlbeträgen aus der nach dem Erbfall beschlossenen Jahresabrechnung für die Zeit vor dem Tod und Beschlussfassungen vor dem Erbfall mit Fälligkeit nach dem Erbfall. Da zumindest letztere auf einen Willensentscheid des Erblassers zurückgehen, auf den der Erbe keinen Einfluss hatte, sollte es sich ebenfalls um Erblasserschulden handeln.[59]
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