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Die Kompetenzen und Befugnisse des Schiedsgerichts entsprechen dem Gestaltungsfreiraum, den der Erblasser selbst hat. So wie der Erblasser Erben einsetzen kann, Vermächtnisse oder Auflagen verfügen kann, eine Testamentsvollstreckung anordnen kann und vieles mehr, können alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten Gegenstand eines schiedsgerichtlichen Verfahrens sein.

Umgekehrt können Angelegenheiten, die nicht der Verfügungsgewalt des Erblassers unterliegen auch nicht Gegenstand der Schiedsgerichtsbarkeit sein. Hierzu gehören beispielsweise pflichtteilsrechtliche Ansprüche,[2] die Entlassung des Testamentsvollstreckers (ausschließliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts!), sowie alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Der BGH hat mit Urt. v. 17.5.2017 entschieden, dass die einseitige Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht möglich sein soll.[3] Ein Erblasser kann durch letztwillige Verfügung zudem nicht wirksam anordnen, dass ein Streit über Ausgleichungsansprüche durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, so zuletzt auch das LG Duisburg.[4] Die Ausgleichspflichten gem. §§ 2050 ff. BGB berühren unmittelbar die Bemessungsgrundlage der Pflichtteilsansprüche für Abkömmlinge und sind daher der Verfügungsbefugnis des Erblassers entzogen. Der Pflichtteil ist gem. § 2316 BGB danach zu bemessen, was auf den gesetzlichen Erbteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht bei Teilung entfallen würde.[5]

Das Schiedsgericht entscheidet im Streitfall über Rechtsfragen und die Rechtswirkungen einer letztwilligen Verfügung.[6]

[2] Burchard, ZEV 2017, 308; OLG München, Hinweisbeschl. v. 25.10.2017 – 18 U 1202/17, ZEV 2018, 97.
[3] BGH, Urt. v. 17.5.2017 – IV ZB 25/16, ZEV 2017, 412; a.A. Muscheler, ZEV 2017, 412.
[4] LG Duisburg, Zwischenurt. v. 17.12.2021 – 4 O 192/20, ZEV 2022, 103.
[6] Schulte, Testamentsgestaltung, Rn 188.

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