Rz. 20
Die Verkehrsbehörden dürfen Tatsachen weitgehend unabhängig von der Frage, ob sie rechtmäßig gewonnen wurden, verwerten. Da das Verwaltungsrecht keine Regelungen über Verwertungsverbote kennt (auch nicht über die nach § 98 VwGO oder § 173 VwGO anzuwendenden Bestimmungen der ZPO), ist im Einzelfall abzuwägen, ob höherwertige Rechtsgüter die Verwertung von Beweisergebnissen unabweisbar machen.[19] Beim Umfang des heutigen Verkehrs kommt den Belangen der Verkehrssicherheit im Rahmen einer solchen Abwägung ein hohes Gewicht zu.[20] Die in § 136a Abs. 3 S. 2 StPO geregelten Beweisverwertungsverbote sind jedoch als rechtsstaatlicher Kernbereich auch im Verwaltungsrecht zu beachten.[21]
Rz. 21
Unzulässig ist die Verwertung von Beweisergebnissen, die entsprechend den in § 136a StPO verbotenen Methoden gewonnen wurden, also Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose.
Rz. 22
Zulässig ist die Verwertung von Beweisergebnissen, die nicht unter Verletzung elementarer rechtsstaatlicher Schutzvorschriften gewonnen wurden:
▪ | Tagebuchaufzeichnungen einer verstorbenen Person[22] |
▪ | Erkenntnisse, die ohne Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren gewonnen wurden[23] |
▪ | Verstoß gegen Richtervorbehalt bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO).[24] Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings erhebliche Bedenken dagegen manifestiert, wenn in st. Rspr. bei der Entziehung von Fahrerlaubnissen generell die Verwertung von Erkenntnissen akzeptiert wird, die auf Blutentnahmen beruhen, welche unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO gewonnen wurden.[25] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen