Rz. 47

Nach dem BVerwG[58] gilt: Die Eignung beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Kraftfahrers und zwar nach dem Maßstab seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr. Dabei sind sämtliche im Einzelfall bedeutsamen Umstände heranzuziehen, die Aufschluss über die körperliche, geistige und charakterliche Eignung geben können.

 

Rz. 48

Soll Ungeeignetheit angenommen werden, so muss diese aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen und begründet sein.[59]

 

Rz. 49

Die Feststellung der Eignung setzt neben der Wertung der gegenwärtigen Lage im Entscheidungszeitpunkt zusätzlich eine Prognose über die zukünftige Geeignetheit voraus. Das Straßenverkehrsrecht als besonderes Gefahrenabwehr- und Sicherheitsrecht[60] dient der Vermeidung von künftigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Teilnahme der zu beurteilenden Person am Straßenverkehr. Diese Wertung muss auf erwiesenen Tatsachen beruhen, wobei freilich an den Grad der Erwiesenheit keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es genügt eine hinreichende Deutlichkeit.[61]

[58] St. Rspr., vgl. etwa BVerwG NJW 1987, 2246; zfs 1995, 77; s.a. SächsOVG zfs 1994, 392; VG Oldenburg zfs 1997, 478; VG Neustadt a.d.W. zfs 2003, 479.
[59] OVG RP zfs 2003, 103; BayVGH, Beschl. v. 10.12.1997 – 11 CS 97.3062, zfs 1998, 156 = NZV 1998, 303 = BayVBl 1998, 439.
[60] BVerwG zfs 1996, 78; 1997, 39.
[61] BayVGH zfs 1996, 435, 436; zur Prognose künftiger Gefährlichkeit siehe Bode/Winkler, §§ 3 Rn 301 ff., 12 Rn 106 ff.; Gehrmann, NZV 1997, 457 (Prognose über künftiges Verkehrsverhalten von Kraftfahrern nach Haschischkonsum).

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