1. Unterschiedliche Zulässigkeit in einzelnen Staaten

 

Rz. 26

Nur wenige Rechtsordnungen kennen das gemeinschaftliche Testament. In Deutschland und in Österreich ist es bekannt (§§ 2265 ff. BGB; Art. 583, 1248 ABGB). In common-law-Rechtsordnungen beruhen sog. Mutual wills auf einer Vereinbarung zwischen den Testatoren: Sie können entweder in einer einzelnen oder in getrennten Urkunden zusammengefasst werden.[24]

[24] Süß/Odersky, Erbrecht in Europa, Länderbericht Großbritannien.

2. Verbot des gemeinschaftlichen Testaments

 

Rz. 27

Zahlreiche Rechtsordnungen verbieten gemeinschaftliche Testamente, so ist das gemeinschaftliche Testament bspw. in Frankreich (Art. 968 cc), Belgien (Art. 968, 1097 cc) und Italien (Art. 589, 635 cc) verboten.

3. Fehlende Kollisionsregel für gemeinschaftliche Testamente in der EuErbVO

 

Rz. 28

Das gemeinschaftliche Testament wird in Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO als "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament" definiert. Andererseits enthält Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO eine Legaldefinition für den Erbvertrag, als "Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht".

Geregelt wird das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO nicht, deshalb ergeben sich viele Zweifelsfragen, die hier nicht dargestellt werden sollen.[25]

[25] Vgl. im Einzelnen Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge