Rz. 19

Für den einseitigen Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ist die Form des Rücktritts vom Erbvertrag vorgesehen, §§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 BGB.

Die Widerrufserklärung bedarf der notariellen Beurkundung und muss in Urschrift oder Ausfertigung dem anderen Ehegatten zugehen (Praxis: zugestellt werden). Dies gilt auch für das privatschriftliche gemeinschaftliche Testament. Das privatschriftliche Testament ist rechtsqualitativ mit dem notariell beurkundeten Testament gleichwertig, beides sind ordentliche Testamentsformen, § 2231 BGB.

Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht nicht aus![16] Nur die Ausfertigung ersetzt im Rechtsverkehr die Urschrift nach § 47 BeurkG.

 

Rz. 20

Eine förmliche Zustellung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie ist jedoch empfehlenswert und wird in der Praxis in aller Regel auch vorgenommen, um erforderlichenfalls bei Verweigerung der Annahme einer Postsendung gem. § 132 BGB den Zugang zu fingieren. Es soll gewährleistet sein, dass der andere Ehegatte bzw. Lebenspartner von der Widerrufserklärung Kenntnis erlangt und sein Verhalten darauf einrichten kann. Denn: Seine eigene Verfügung wird unwirksam, obwohl er gar nicht widerrufen hat; dies ist die in § 2270 Abs. 1 BGB angeordnete Rechtsfolge.

Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments befindet sich nach einer vom Erklärenden nicht zu verantwortenden unwirksamen Zustellung (einer beglaubigten Abschrift) weiterhin "auf dem Weg" zum Erklärungsempfänger, solange der Zustellungsauftrag (einer Ausfertigung) vom Auftraggeber nicht als abgeschlossen betrachtet wird. Daher kann durch alsbaldige nachfolgende Zustellung einer Ausfertigung der Widerruf noch wirksam erklärt werden.[17]

Die Widerrufserklärung ist Testament und erfordert deshalb Testierfähigkeit. Es kommt auch Anfechtung dieser Widerrufserklärung nach § 2078 BGB in Betracht.

[16] BGHZ 31, 5; 48, 374.
[17] OLG Koblenz ErbR 2017, 627 = ZEV 2017, 713.

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