Rz. 54

Beim zwei- oder mehrseitigen Erbvertrag hat die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit aller anderen vertragsmäßigen Verfügung zur Folge. Diese Folge hat jede anfängliche Nichtigkeit einer dieser Verfügungen, also mangelnde Geschäftsfähigkeit beim Abschluss, Verletzung der Formvorschriften, inhaltlicher Widerspruch zu einer bindenden früheren Verfügung (§ 2289 BGB), Verletzung gesetzlicher Verbote i.S.d. § 134 BGB (bspw. § 14 HeimG bzw. der landesrechtlichen Nachfolgevorschriften) oder Verstöße gegen § 138 BGB.[45]

 

Rz. 55

Dieselben Rechtsfolgen treten bei nachträglich eintretender Nichtigkeit infolge Anfechtung ein (§§ 2281, 2078, 2079 BGB). Auch die Scheidung der Ehe führt über §§ 2077, 2279 BGB zur Unwirksamkeit.[46]

Wie auch beim wechselbezüglichen Testament reicht es für das Unwirksamwerden nach § 2298 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nicht unwirksam sondern lediglich nachträglich gegenstandslos geworden ist. Nicht ausgeschlossen ist, dass in derartigen Fällen eine Bedingung vorgesehen oder qua Auslegung anzunehmen ist.

[46] OLG Hamm ZEV 1994, 367.

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