Rz. 50

In der Literatur ist streitig, ob nach dem Tode des Erststerbenden und zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ein Schlusserbe gegenüber einem (Mit-)Erbenkonkurrenten, bspw. gegenüber einem eingesetzten Mitschlusserben, im Wege der Feststellungsklage klären lassen kann, ob eine Beeinträchtigung seiner auf einer bindend gewordenen Verfügung von Todes wegen beruhenden Position angenommen werden kann. Eine Mindermeinung bejaht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen testamentarisch eingesetzten Mitbedachten.[40]

 

Rz. 51

Die h.M. verneint jedoch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis: Einerseits soll der überlebende Ehegatte zu seinen Lebzeiten nicht mit einem Rechtsstreit über das gemeinschaftliche Testament behelligt werden.[41] Andererseits bestehe gegenüber erbrechtlich Mitbedachten vor Eintritt des Erbfalls (bzgl. des Überlebenden) auch kein Rechtsverhältnis, das in einem Urteil festgestellt werden könne.[42] Den Mitbedachten stehe kein Anwartschaftsrecht in Rechtsgemeinschaft zu.[43] Letztere Meinung überzeugt.

[40] OLG Düsseldorf NJW 1957, 266; MüKo/Musielak, § 2269 Rn 37; Soergel/Wolf, § 2269 Rn 23.
[41] Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 15.
[43] Lange/Kuchinke, § 24 VI 7c; OLG Celle MDR 1954, 547; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 15; Reimann/Bengel/Mayer/J. Mayer, § 2269 Rn 48.

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