Rz. 28

Das gemeinschaftliche Testament wird in Art. 3 Abs. 1 lit. c EuErbVO als "ein von zwei oder mehr Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament" definiert. Andererseits enthält Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO eine Legaldefinition für den Erbvertrag, als "Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht".

Geregelt wird das gemeinschaftliche Testament in der EuErbVO nicht, deshalb ergeben sich viele Zweifelsfragen, die hier nicht dargestellt werden sollen.[25]

[25] Vgl. im Einzelnen Dutta/Herrler, Die Europäische Erbrechtsverordnung.

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