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Die Einordnung in Maßnahmestufen ist ebenfalls kein Verwaltungsakt, womit eine Klage wiederum unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich auch aus dem Umkehrschluss von §4 Abs. 10 StVG, der die Einstufung in die Maßnahmestufe selbst nicht für angreifbar erachtet.[37]

Allerdings ist grundsätzlich die Kostenentscheidung des zugrundeliegenden Maßnahmeschreibens mittels Klage angreifbar. So ist auch die Entscheidung des VGH Bayern, Urt. v. 15.4.2015 – 11 BV 15.134 in die Rechtsprechung eingegangen: Hier hatte die Klägerin sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gewendet. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Gegenstandswert auf 21,35EUR festgesetzt worden ist. Dieses Mandat kann nur kostendeckend mit einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung geführt werden. Der Vorteil einer solchen Entscheidung liegt für den Mandanten natürlich bei den geringen Gerichtskosten und – im Falle einer zusprechenden Entscheidung – der sich hieran anknüpfenden (sei es auch nur psychologischen) Bindungswirkung auf Behördenseite.

Allerdings kann Widerspruch bzw. dann die darauf fußende Anfechtungsklage erhoben werden, sobald die Vornahme einer Maßnahme erfolgt. Dies wird seiner Kraft jedoch dadurch beraubt, dass keine automatisch geltende aufschiebende Wirkung durch die Einlegung der Rechtsmittel erreicht werden kann.[38] Rechtsschutz kann demnach nur durch vorläufigen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden, wobei die Anfechtungsklage wegen drohender Ablauffristen parallel eingereicht werden muss. Die Anfechtungsklage gegen den beschwerenden (Widerspruchs-)Bescheid unterliegt der Monatsfrist. Wird die Anfechtungsklage nicht oder zu spät erhoben, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Zu Recht moniert Kalus,[39] dass sich bei einem reinen "Informationssystem" die Frage stellt, weshalb eine (womöglich überflüssige) Information des Bürgers über das Erreichen der jeweiligen Maßnahmestufen dann mit einem Kostenbescheid versehen ist, der wie beschrieben angegriffen werden kann.

[37] Nicht nachvollziehbar insoweit Fromm, NZV 2015, 66 f., der meint, dass gegen die Maßnahme der Weg vor das Verwaltungsgericht offen sei und im Zuge dessen inzident gegen die Maßnahme selbst vorgegangen werden kann. Allerdings übersieht er, dass eine Anordnung eines Fahreignungsseminars mit 6–7 Punkten auch nicht vorgesehen ist.
[38] Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn 2193 ff.
[39] Entbürokratisierung als Perspektive, VD 2015, 223.

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