Rz. 47

Die Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln angegriffen werden könnte.[26] Deshalb ist weder eine Verpflichtungserklärung noch eine Feststellungsklage zulässig.[27] Es besteht kein Anspruch auf eine verbindliche Mitteilung des Punktestandes im Verkehrszentralregister.[28] Dies ist auch nicht etwa durch die Reform geändert worden.

 

Rz. 48

Die Eintragungen stellen an sich keine Buße dar,[29] da sie lediglich die Folge eines Verkehrsverhaltens sind. Entsprechend sind sie nicht mildernd bei der Geldbußenhöhe zu berücksichtigen.[30] Da die Eintragung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt, ist auch ein Widerspruch gegen die Eintragung nicht möglich.[31] Auch für die Mitteilungen an das KBA gilt dasselbe, weil diese ebenso wenig anfechtbare Verwaltungsakte sind:[32] Sie entfalten für sich keine unmittelbaren Rechtswirkungen und dienen allenfalls als Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte.

Eine Ausnahme bildet die Entscheidung des OLG Stuttgart,[33] das grundsätzlich für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Mitteilungen der Justizbehörden an das KBA den Rechtsweg nach §23 ff. EGGVG als eröffnet ansieht, da es sich durch die Tragweite der Punkteeintragung jedenfalls um einen Justizverwaltungsakt handelt.[34] Danach ist also zunächst gegenüber dem KBA die Fehlerhaftigkeit des Eintrags schriftlich mitzuteilen – am besten unter Angabe der Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit des Eintrags sprechen. Sollte dem Einwand kein Gehör geschenkt werden, dürfte die Korrektur des Eintrags ebenfalls nur unter den Voraussetzungen der Klage nach §§23 ff. EGGVG zu erwirken sein. Einem Antrag im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG müssen dabei diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar – sei es in der Antragschrift selbst, durch beigefügte Anlagen oder Verweisung auf Schriftstücke – ergeben, dass dem Gericht die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags möglich ist.[35]

 

Rz. 49

Ansonsten steht jedem Bürger gemäß §20 BDSG (mit der Leistungsklage verwaltungsgerichtlich zu erstreiten) der Löschungsanspruch zu, dass von ihm unzulässigerweise gespeicherte Daten gelöscht werden.[36]

[26] BVerwG, NJW 20007, 1299.
[27] Anders offenbar Schleswig-Holsteinisches OVG, zfs 2006, 534.
[28] VG Frankfurt a.M. NJW 2001, 3500.
[29] BayObLG NJW 1969, 2296.
[30] Janiszewski/Buddendiek, Rn 141; Janiszewski/Jagow/Burmann, §28 StVG Rn 3; a.A. OLG Hamburg VRS 53, 136.
[31] BVerwG DAR 1987, 392; NJW 2007, 1299; OVG Lüneburg DAR 2001, 471; VG Braunschweig NZV 2001, 535; NVwZ-RR 2002, 484; Janiszewski/Jagow/Burmann, §28 StVG Rn 3; Dauer, DAR 2007, 474; Ziegert, zfs 2007, 602; zur Anfechtung der Mitteilung an das KBA durch die Staatsanwaltschaft nach den Mehrfachtäter-Richtlinien s. OLG Karlsruhe NZV 1993, 364; krit. dazu OLG Stuttgart VRS 109, 371.
[32] OVG Lüneburg zfs 2001, 480; OVG Weimar NJW 2003, 2770; VG Braunschweig NVwZ-RR 2002, 484.
[33] VRS 109, 371.
[34] So Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn 2191 m.w.N.
[36] Bode, ZAP Fach 9 S. 337 (342) – zum Datenschutz im Verkehrsrecht; damit befasste sich auch der 33. VGT 1995 AK V, Homburger Tage 1995, S. 11.

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