Rz. 47
Die Mitteilung des Kraftfahrt Bundesamtes stellt keinen Verwaltungsakt dar, der mit den üblichen verwaltungsrechtlichen Rechtsmitteln angegriffen werden könnte.[26] Deshalb ist weder eine Verpflichtungserklärung noch eine Feststellungsklage zulässig.[27] Es besteht kein Anspruch auf eine verbindliche Mitteilung des Punktestandes im Verkehrszentralregister.[28] Dies ist auch nicht etwa durch die Reform geändert worden.
Rz. 48
Die Eintragungen stellen an sich keine Buße dar,[29] da sie lediglich die Folge eines Verkehrsverhaltens sind. Entsprechend sind sie nicht mildernd bei der Geldbußenhöhe zu berücksichtigen.[30] Da die Eintragung selbst keinen Verwaltungsakt darstellt, ist auch ein Widerspruch gegen die Eintragung nicht möglich.[31] Auch für die Mitteilungen an das KBA gilt dasselbe, weil diese ebenso wenig anfechtbare Verwaltungsakte sind:[32] Sie entfalten für sich keine unmittelbaren Rechtswirkungen und dienen allenfalls als Tatsachengrundlage zur Vorbereitung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Eine Ausnahme bildet die Entscheidung des OLG Stuttgart,[33] das grundsätzlich für eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Mitteilungen der Justizbehörden an das KBA den Rechtsweg nach §23 ff. EGGVG als eröffnet ansieht, da es sich durch die Tragweite der Punkteeintragung jedenfalls um einen Justizverwaltungsakt handelt.[34] Danach ist also zunächst gegenüber dem KBA die Fehlerhaftigkeit des Eintrags schriftlich mitzuteilen – am besten unter Angabe der Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit des Eintrags sprechen. Sollte dem Einwand kein Gehör geschenkt werden, dürfte die Korrektur des Eintrags ebenfalls nur unter den Voraussetzungen der Klage nach §§23 ff. EGGVG zu erwirken sein. Einem Antrag im Verfahren nach §§23 ff. EGGVG müssen dabei diejenigen Tatsachen, aus denen sich die Möglichkeit einer Verletzung eines Rechtes des Antragstellers ergeben soll, so vollständig und nachvollziehbar – sei es in der Antragschrift selbst, durch beigefügte Anlagen oder Verweisung auf Schriftstücke – ergeben, dass dem Gericht die Prüfung der Schlüssigkeit des Antrags möglich ist.[35]
Rz. 49
Ansonsten steht jedem Bürger gemäß §20 BDSG (mit der Leistungsklage verwaltungsgerichtlich zu erstreiten) der Löschungsanspruch zu, dass von ihm unzulässigerweise gespeicherte Daten gelöscht werden.[36]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen