Rz. 39

Die Anzeige des Versicherers an die Zulassungsbehörde über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses (§ 117 Abs. 2 VVG) hat die Wirkung, dass die Haftung des Versicherers gegenüber dem Dritten entfällt. Sie wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat, oder wenn vor dem Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle die Bestätigung einer neuen Versicherung zugegangen ist. Innerhalb dieser Frist obliegt dem Versicherer die Nachhaftung.

 

Rz. 40

Nach § 117 Abs. 2 S. 3 VVG beginnt der Lauf der Frist "nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses". Für die Beurteilung der Frist gelten im Übrigen §§ 187 Abs. 1, 188 BGB. Die Haftung des Versicherers erlischt erst mit dem Ablauf der Frist. Ein behördliches Tätigwerden (z.B. Stilllegung des Kraftfahrzeugs) verkürzt die Nachhaftungszeit nicht.[36] Die Prämie für die Fortdauer der Haftung während der Monatsfrist beurteilt sich nach C.5 AKB 2015. Die Nachhaftung beschränkt sich nach § 117 Abs. 3 S. 1 VVG auf die Mindestversicherungssumme. Die Versicherungssummen ergeben sich aus der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG, die zuletzt durch Verordnung mit Wirkung ab 11.1.2016 geändert worden ist.[37]

 

Rz. 41

Die Anzeige hat bei jeder Beendigung des Versicherungsvertrages zu erfolgen, gleich, ob diese auf Kündigung oder auf Zeitablauf beruht. Sie besteht auch, wenn die Versicherung von vornherein ihrer Dauer nach auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkt war und dies in der Versicherungsbestätigung auch zum Ausdruck gekommen ist. Die Anzeige ist an die Zulassungsbehörde des Standorts des Fahrzeugs zu richten (§ 46 FZV). Dies gilt auch bei zwischenzeitlichem Standortwechsel, wenn keine Ummeldung erfolgte.[38] Die Einzelheiten richten sich nach § 25 Abs. 1 S. 1 FZV. Danach kann der Versicherer zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Abs. 2 VVG der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die näheren Einzelheiten über Inhalt und Verfahren normiert § 25 FZV.

 

Rz. 42

Eine Pflicht zur Anzeige besteht aufgrund des § 117 Abs. 2 S. 1 VVG weder dem geschädigten Dritten noch dem Versicherungsnehmer gegenüber. § 25 FZV ist kein Schutzgesetz zugunsten des Dritten.[39] Die Abmeldepflicht besteht aber dem Versicherungsnehmer gegenüber wegen der Prämienzahlungspflicht.

 

Rz. 43

Die Anzeige des Versicherers muss inhaltlich richtig sein. Wegen der Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten, die sich ergeben, wenn der Versicherer zu Unrecht die Meldung über die Beendigung des Versicherungsvertrages an die Zulassungsstelle schickt, auch zur Frage, dass die Anzeigen nach § 29c StVZO a.F. und nach § 158c VVG a.F. als einheitlicher Vorgang zu betrachten waren.[40]

 

Rz. 44

Der Versicherer muss bei Inanspruchnahme durch den verletzten Dritten den Beweis dafür führen, dass die Anzeige der Zulassungsstelle zugegangen ist. Der bloße Beweis der Absendung genügt nicht. Im ­Übrigen hat die Zulassungsbehörde dem Versicherer auf dessen Anzeige auf elektronischem Wege das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen (§§ 25 Abs. 2, 24 Abs. 2 FZV).

[36] BGH VersR 1961, 20; OLG Saarbrücken VersR 1976, 553.
[37] Verordnung zur Anpassung der Mindestversicherungssummen des Pflichtversicherungsgesetzes vom 6.2.2017 (BGBl I, 2628).
[38] LG Aachen VersR 1986, 1184.
[39] OLG Frankfurt NJW 1955, 109 zu § 29c StVZO a.F.
[40] Vgl. Wussow, VersR 1962, 1035.

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