Rz. 67

Immer wieder fehlerhaft gingen die Instanzgerichte davon aus, dass ein Anscheinsbeweis gegen denjenigen spricht, der bei trunkenheitsbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit in einen Verkehrsunfall verwickelt wird (OLG Celle VersR 1988, 608 und OLG Hamm NZV 1990, 393).

 

Rz. 68

Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Er hat ausdrücklich festgestellt, dass auch die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Fahrers bei der Schadensverteilung nach § 17 StVG nur berücksichtigt werden kann, wenn feststeht, dass sie sich in dem Unfall niedergeschlagen hat (BGH zfs 1995, 126).

 

Rz. 69

Das bedeutet, dass eine Mithaftung sowohl nach BGB als auch nach StVG nur dann in Betracht kommt, wenn ein alkoholbedingter Verursachungsbeitrag festgestellt werden kann.

 

Rz. 70

Im oben angesprochenen Fall ging der BGH sogar von 100 %iger Haftung des Unfallgegners aus, da die den Alkoholfahrer grundsätzlich treffende Betriebsgefahr von dem groben Verschulden des Unfallgegners überlagert wurde.

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