Rz. 42

Eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen kann durch Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichtet werden, § 2232 S. 1 BGB. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, § 8 BeurkG, die den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden muss, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG.

 

Rz. 43

Die Vorgänge der Erklärung des letzten Willens und der Genehmigung der Niederschrift können in der Praxis zusammenfallen, wenn bei der Testamentsaufnahme zulässigerweise ein vorher gefertigter Entwurf benutzt und dem Erblasser vorgelesen wird.[58] Voraussetzung für die Gültigkeit der Testamentserrichtung ist dann aber, dass die Billigung des von der Urkundsperson vorgelesenen Testamentsentwurfs durch den Erblasser den Erfordernissen sowohl der Erklärung des letzten Willens, § 2232 S. 1 BGB, wie der Vorlesung und Genehmigung der Niederschrift, § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG, genügt.[59]

 

Rz. 44

Für die rechtswirksame Errichtung der Verfügung von Todes wegen genügt es in diesem Falle, dass die Urkundsperson den Testamentsentwurf vorliest und der Erblasser die Frage, ob das Verlesene seinem Willen entspreche, bejaht.[60] Auch ein schwer verständliches "Ja" genügt unter der Voraussetzung, dass es von den mitwirkenden Personen noch verstanden werden kann.[61] Die Bejahung muss nach dem Wegfall des Mündlichkeitsprinzips jedoch nicht mehr unbedingt mündlich ausgesprochen[62] sein, vielmehr genügt auch eine nonverbale, mithin schlüssige oder konkludente Willenserklärung, die durch Gebärden, Zeichen (etwa Kopfnicken oder Kopfschütteln), nicht allgemein verständliche Laute und letztlich durch einen "Wimpernschlag", der zuvor im Vorgespräch mit dem Notar als Ja-Erklärung definiert wurde, zum Ausdruck kommt.[63] Zu den mitwirkenden Personen gehört im Falle der Zuziehung eines Schreibzeugen auch dieser.

[58] RGZ 161, 378.
[59] Vgl. RGZ 161, 378.
[60] BayObLG FamRZ 2000, 1051; BGHZ 37, 79 = NJW 1962, 1149.
[61] BayObLG FamRZ 2000, 456 m.w.N.
[62] Das Mündlichkeitsprinzip gilt als Wirksamkeitsvoraussetzung nur noch für Nottestamente nach § 2250 BGB.
[63] Palandt/Weidlich, § 2232 Rn 2.

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