Rz. 19

Ist ein Erblasser der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, so soll dies in der Niederschrift festgestellt werden (vgl. §§ 32, 16 BeurkG). Wird diese Feststellung getroffen, muss die Niederschrift anstelle des Vorlesens entsprechend der Regelung in § 16 BeurkG durch einen Dolmetscher mündlich übersetzt werden; ist der Notar der fremden Sprache kundig, kann er auch selbst die Übersetzung vornehmen (§ 16 Abs. 3 S. 1 BeurkG). Die Übersetzung muss zusätzlich nach der besonderen Bestimmung in § 32 BeurkG schriftlich erfolgen, es sei denn, dass ausdrücklich auf eine schriftliche Übersetzung verzichtet wird; ein eventueller Verzicht auf die schriftliche Übersetzung muss in der Niederschrift ausdrücklich festgestellt sein, widrigenfalls die Verfügung unwirksam wäre (so § 32 BeurkG). Ist bei einem Erbvertrag nicht der Erblasser, sondern nur die andere, die Annahme erklärende Vertragsperson der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, gelten gemäß § 33 BeurkG die Regelungen des § 32 BeurkG für diesen Erbvertrag entsprechend. Wird der letzte Wille einer sprachunkundigen Person durch Übergabe einer Schrift erklärt, so gelten allein die Bestimmungen des § 16 BeurkG,[29] so dass nur die Erklärung des Testators, dass die übergebene Schrift seinen letzten Willen enthalte, nach § 16 Abs. 1 S. 1 BeurkG mündlich, auf Verlangen schriftlich zu übersetzen ist (§ 16 Abs. 2 S. 2 BeurkG).

 

Rz. 20

Muster 5.5: Beurkundung mit einem nicht allgemein vereidigten Dolmetscher

 

Muster 5.5: Beurkundung mit einem nicht allgemein vereidigten Dolmetscher

_________________________ (Notarielle Urkundenformalien)

_________________________

Der Erschienene, Herr A, hat nach seinen Angaben die _________________________ Staatsangehörigkeit und ist nach eigenen Angaben und/oder nach Überzeugung des amtierenden Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig; er spricht die _________________________ Sprache. Zum Zwecke der mündlichen Übersetzung wurde daher vom Notar Herr/Frau _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft in _________________________, dem Notar ausgewiesen durch _________________________, als Dolmetscher hinzugezogen, der/die erklärte, als Dolmetscher allgemein/nicht allgemein vereidigt zu sein und die deutsche und _________________________ Sprache zu beherrschen.

Alle Beteiligten verzichteten nach Belehrung auf eine Vereidigung des Dolmetschers durch den Notar. (alternativ: Nach Belehrung über die Bedeutung eines Eides und die strafrechtlichen Folgen eines falschen Eides legte der Dolmetscher den Eid ab, indem er dem Notar die Worte nachsprach: "Ich schwöre, dass ich treu und gewissenhaft übertragen werde.")

Ein Grund, durch den der Dolmetscher nach § 16 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 7 BeurkG von der Mitwirkung ausgeschlossen wäre, liegt nach Angaben des Herrn A und des Dolmetschers nicht vor; insbesondere ist der Dolmetscher mit keinem Beteiligten verwandt noch verschwägert.

Der amtierende Notar wies darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen eine schriftliche Übersetzung der Niederschrift anzufertigen ist; Herr A verzichtete jedoch ausdrücklich auf die Fertigung einer solchen Übersetzung. (alternativ: Der Dolmetscher fertigte von der gegenwärtigen Niederschrift eine schriftliche Übersetzung, die dem Erschienenen zur Durchsicht vorgelegt, von ihm und dem Dolmetscher unterschrieben und als Anlage dieser Niederschrift beigefügt wurde.)

_________________________

Diese Niederschrift wurde von dem Notar den Erschienenen vorgelesen, von dem Dolmetscher mündlich in die _________________________ Sprache übersetzt, von den Erschienenen genehmigt und von ihnen, dem Dolmetscher und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

 

Rz. 21

Anforderungen an den Dolmetscher: Der Dolmetscher ist genauso zur Unparteilichkeit verpflichtet wie der Notar. Deshalb gelten für den Dolmetscher dieselben Ausschließungsgründe wie die in den §§ 6 und 7 BeurkG für den Notar genannten. Ein Verstoß gegen die gesetzlich genannten Ausschließungsfälle führt zur Nichtigkeit der Beurkundung.

[29] Winkler, BeurkG, § 32 Rn 7.

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