Rz. 55
Für alle erbfolgerelevanten Urkunden, die notariell beurkundet sind, ist der beurkundende Notar meldepflichtig, § 34a BeurkG, dies gilt auch für solche notariell beurkundeten Verfügungen von Todes wegen, die in die besondere amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Die verwahrende Stelle meldet solche Urkunden – im Gegensatz zu dem bis 31.12.2011 geltenden Recht – nicht. Unverzüglich nach Abschluss des Beurkundungsvorgangs ist der Vorgang zu melden.
Privatschriftliche Testamente und Nottestamente, die amtlich verwahrt werden, meldet das verwahrende Gericht (§ 2248 BGB, § 347 FamFG); von Konsularbeamten aufgenommene Urkunden werden vom Konsulat gemeldet.
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