Rz. 316

Der Kläger machte gegen den beklagten Haftpflichtversicherer restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 27.9.2012 geltend. Die Einstandspflicht der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit.

 

Rz. 317

Am Vormittag des 28.9.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der Beklagten ein Telefonat über den vorgenannten Verkehrsunfall, wobei ihm nach dem Sachvortrag der Beklagten angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf sei der Kläger jedoch nicht eingegangen. Am Nachmittag desselben Tages mietete der Kläger bei der Autovermietung L-GmbH ein dem unfallbeschädigten Pkw vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten in Höhe von 1.632,82 EUR. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 570 EUR, die bei Anmietung eines Mietfahrzeugs zu einem Tagesmietpreis von 38 EUR angefallen wären. Mit der vorliegenden Klage machte der Kläger den Differenzbetrag von 1.062,82 EUR nebst Zinsen geltend.

 

Rz. 318

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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