Rz. 299

Die Klägerin, eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin, nahm den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den er als Fahrer eines von seiner Ehefrau, der ehemaligen Beklagten zu 1, am 10.6.2010 angemieteten Kraftfahrzeugs verursacht hatte. In dem Mietvertrag war eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung von 350 EUR pro Schadensfall vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin zugrunde, die unter anderem folgende Regelung enthielten:

Zitat

I: 2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgelts auszuschließen = vertragliche Haftungsfreistellung. In diesem Fall haftet er für Schäden, abgesehen von der vereinbarten Selbstbeteiligung nur dann, wenn

er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben.

Nach der im Vertrag unter I: 7. getroffenen Regelung gelten sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.

 

Rz. 300

Am 13.6.2010 verursachte der Beklagte gegen 20.00 Uhr in B einen Verkehrsunfall, weil er vor einer Kreuzung das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtete. In der Kreuzungsmitte kollidierte das Mietfahrzeug mit einem anderen Kraftfahrzeug und wurde im Frontbereich erheblich beschädigt.

 

Rz. 301

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten sowie eine Kostenpauschale mit einer Quote von 75 % geltend gemacht und Zahlung von insgesamt 5.378,15 EUR verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage mit einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und den Beklagten unter Abzug der bei Vertragsschluss erbrachten Selbstbeteiligung zur Zahlung von 2.982,94 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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