Rz. 238

Die Beklagte hatte der Klägerin unstreitig den bei einem Verkehrsunfall am 8.4.2008 entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen. Die Parteien stritten – nach Abschluss eines Teilvergleichs hinsichtlich der Reparaturkosten – nur noch darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Klägerin auch Ersatz für die angefallenen Mietwagenkosten in Höhe von 5.390 EUR beanspruchen konnte. Die Reparaturzeit dauerte 93 Tage. Die Klägerin mietete vom 9.4. bis zum 11.7.2008 ein Ersatzfahrzeug an. Mit diesem Fahrzeug legte die Klägerin insgesamt 553 km (ca. 6 km/Tag) zurück.

 

Rz. 239

Auf die angefallenen Mietwagenkosten leistete die Beklagte eine Zahlung in Höhe von 1.395 EUR, wobei sie von fiktiven Taxikosten in Höhe von 15 EUR täglich ausging. Die Klage war darauf gerichtet, die Klägerin von der Rechnung des Autovermieters in Höhe von weiteren 3.995 EUR freizustellen und an sie, die Klägerin, 402 EUR als Nebenkosten zu zahlen.

 

Rz. 240

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin von der Rechnung des Autovermieters in Höhe von 1.860 EUR freizustellen und an die Klägerin 359 EUR als Nebenkosten zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen und die Anschlussberufung der Klägerin, die ungeachtet unterschiedlich formulierter (Hilfs-)Anträge auf Freistellung bzw. Zahlung in Höhe der Klagesumme gerichtet war, zurückgewiesen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

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