Rz. 222

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte von dem beklagten Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 3.4.2007. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

 

Rz. 223

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 3.4.2007 unterzeichnete sie eine von der Klägerin vorformulierte Abtretungserklärung, die u.a. wie folgt lautete:

Zitat

Ich weise den leistungspflichtigen Versicherer unwiderruflich an, unter Anrechnung auf meine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten direkt an den Vermieter zu bezahlen. Gleichzeitig trete ich meinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen das leistungsverpflichtete Versicherungsunternehmen und seine versicherten Personen zur Sicherheit an den Vermieter ab.

Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen.

Soweit der Versicherer bzw. die versicherte Person dem Grunde nach nicht oder nicht voll haften, verpflichte ich mich, den auf meine Mithaftung fallenden Teil der Mietwagenkosten dem Vermieter unmittelbar zu bezahlen.

Um die Schadenregulierung werde ich mich selbst kümmern und beim leistungsverpflichteten Versicherer den Schaden anmelden.

 

Rz. 224

Am 2.5.2007 übersandte die Klägerin der Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 2.125,97 EUR. Die Beklagte zahlte hierauf am 4.5.2007 1.293,10 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 15.6.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung von 493,43 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten auf.

 

Rz. 225

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

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