Rz. 210

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangte von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht des Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten sowie vorgerichtliche Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall vom 28.8.2008. Die volle Einstandspflicht der Beklagten stand außer Streit.

 

Rz. 211

Der Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit der Reparatur seines Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. Bei der Anmietung am 28.8.2008 unterzeichnete er eine von der Klägerin vorformulierte Abtretung und Zahlungsanweisung, die u.a. wie folgt lautete:

Zitat

Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Autovermietung ... ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten gegengerechnet.

 

Rz. 212

Unter dem 11.9.2008 übersandte die Klägerin dem Geschädigten sowie der Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 1363,01 EUR, den die Beklagte teilweise erstattete.

 

Rz. 213

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge