Rz. 161

Die Klägerin machte restliche Mietwagenkosten gegen den beklagten Haftpflichtversicherer geltend. Am 29.9.2008 wurde bei einem Verkehrsunfall das Fahrzeug der Klägerin beschädigt und musste repariert werden. Die volle Haftung des Unfallgegners war außer Streit. Die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erfolgte am 6.10.2008 für sieben Tage. Die Beklagte zahlte auf die vom Vermieter des Ersatzfahrzeugs in Rechnung gestellten 1.841 EUR vorgerichtlich einen Betrag von 554 EUR. Um den Differenzbetrag stritten die Parteien.

 

Rz. 162

Das Amtsgericht hat unter Klageabweisung im Übrigen der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 843 EUR zuerkannt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 764 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, mit der die Beklagte die Abweisung der Klage erstrebte.

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