Rz. 120

Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 30.4.2005. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit.

Das Fahrzeug der Klägerin, ein Mitsubishi Galant 2.0 GLS, wurde in der Zeit vom 3. bis 10.5.2005 repariert. Während dieser Zeit mietete die Klägerin bei der Streithelferin einen AUDI A 4 1.8 T an, für den ihr Mietwagenkosten in Höhe von 1.838 EUR in Rechnung gestellt wurden. Die Beklagte zahlte als Haftpflichtversicherer des Schädigers hierauf 749,82 EUR.

 

Rz. 121

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat ihr das Landgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils weitere 162 EUR zuerkannt. Dagegen richteten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin, mit denen diese die nicht zugesprochenen weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 883 EUR begehrten, und die Anschlussrevision der Beklagten, die eine Abweisung der Klage erreichen wollte.

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