Rz. 105

Die Parteien stritten um die Erstattung restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 22.3.2006. Die volle Haftung der Beklagten stand dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hatte bei der Autovermietung H, die dem Rechtsstreit als Streithelferin auf Klägerseite beigetreten war (künftig: Streithelferin), für die Zeit der Reparatur des bei dem Unfall beschädigten Transporters Fiat Ducato als Ersatzwagen einen Transporter Hyundai H1 der Mietwagengruppe 6 zum Tagespreis von 172 EUR netto angemietet. Dabei ging der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger nach dem Reparaturablaufplan von einer Reparaturdauer von fünf Tagen aus. Aufgrund der Lieferung falscher Türen verlängerte sich die Reparaturzeit um weitere vier Tage und dauerte von Montag, dem 27.3.2006, bis Mittwoch, den 4.4.2006. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 531 EUR für den Mietwagen und lehnte eine weitere Erstattung von Mietwagenkosten ab. Der Kläger machte mit der Klage unter Berücksichtigung einer 5 %-igen Eigenersparnis weitere Mietwagenkosten von 1.116 EUR geltend.

 

Rz. 106

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von lediglich 284 EUR nebst Zinsen verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.

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