Rz. 73

Der Kläger nahm den beklagten Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 10.10.2005 in Anspruch, bei dem sein Kfz beschädigt wurde und sich anschließend für 12 Kalendertage in Reparatur befand. Für die Reparaturdauer hatte der Kläger am 11.10.2005 bei der L GmbH ein Ersatzfahrzeug der Mietwagengruppe 5 angemietet, wofür ihm diese einschließlich Haftungsbeschränkungs- sowie Zustell-/Rückführungskosten einen Betrag in Höhe von 2.352 EUR in Rechnung stellte. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs wurde der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt über keine Vorkenntnisse über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt verfügte, durch einen Mitarbeiter der Autovermietung darauf hingewiesen, dass Wettbewerber auf dem Gebiet des Unfallersatzwagengeschäfts keine oder allenfalls nur geringfügig günstigere Preise für eine solche Anmietung anböten und die von der Autovermietung L GmbH erhobenen Preise ortsüblich und angemessen seien. Hierzu wurde ihm Einblick in Preislisten anderer Anbieter und in den Schwacke-Mietpreisspiegel gewährt. Vergleichsangebote bei Konkurrenzunternehmen holte der Kläger selbst nicht ein.

 

Rz. 74

Die Beklagte zahlte an den Kläger auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich einen Betrag von 1.490 EUR. Mit seiner Klage hat der Kläger Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.153 EUR geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 663 EUR nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Kläger in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen weiteren Betrag von 8 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hatte.

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