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Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hielt die Beklagte zur Erstattung des dreifachen Nutzungsausfalls nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für verpflichtet. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel einer Klageabweisung weiter.

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