Rz. 192

Zur Durchsetzung seiner gepfändeten Ansprüche muss der Gläubiger den zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss spätestens im Verteilungstermin vor der Auszahlung der Beträge vorlegen, und die Auszahlung an sich beantragen. Sofern anwesende Beteiligte der Auszahlung an den Vollstreckungsgläubiger widersprechen, muss er selbst auch Widerspruch gegen die Zuteilung einlegen (§ 115 ZVG).

 

Rz. 193

Wenn über den Widerspruch keine Einigung erzielt wird, wird der streitige Betrag hinterlegt. Der widersprechende Vollstreckungsgläubiger muss dann binnen eines Monats Widerspruchsklage erheben und dies dem Versteigerungsgericht gegenüber nachweisen (§§ 878 ff. ZPO).

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