Rz. 58

Das Anwartschaftsrecht selbst stellt für den Gläubiger keinen verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Er muss daher auch die bewegliche Sache als solche pfänden. Ein weiterer Grund ist die zwingende Publizitätswirkung durch Anbringen des Pfandsiegels an der gepfändeten Sache durch den Gerichtsvollzieher (§ 808 ZPO).

 

Rz. 59

Die Pfändung des Anwartschaftsrechts kommt nur dann in Betracht, wenn der Gegenstand selbst verwertbar ist, also nicht im Fall des § 811 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger sollte immer die Doppelpfändung[48] durchführen, also die Pfändung des Anwartschaftsrechts und die Sachpfändung des Gegenstands durch den Gerichtsvollzieher. Die Doppelpfändung wirkt sich in jedem Fall günstiger für den Gläubiger aus. Nach Bedingungseintritt, der Zahlung der Restkaufpreissumme, fällt das Eigentum an den Schuldner. Hat der Gerichtsvollzieher die Sache gepfändet, kann erst mit Eigentumsübergang das Pfandrecht an der Sache entstehen. Aber dieses Pfandrecht wirkt rangmäßig auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung des Anwartschaftsrechts zurück.[49]

 

Rz. 60

Die zeitlich spätere Sachpfändung eines anderen Gläubigers hat somit Nachrang zu der zuerst wirksam gewordenen Anwartschaftsrechtspfändung.

 

Rz. 61

Diese Ausführungen gelten auch für die Pfändung des Anwartschaftsrechts des Sicherungsgebers. Hier allerdings kann der Gläubiger ein gewährtes Darlehen nicht ohne Weiteres für den Schuldner an den Sicherungsnehmer zurückzahlen. Die im Sicherungsvertrag vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten sind in jedem Fall einzuhalten.

[48] Zöller/Herget, ZPO, § 857 Rn 6; vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 857 Rn 7.
[49] Vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 857 Rn 7; Hintzen, in: Hintzen/Wolf, Rn 6.289; a.A.: Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn E.38.

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