Rz. 149

Der Schuldner kann für die ihm zustehenden vermögenswirksamen Leistungen die Einzahlung auf einen Sparvertrag in Anspruch nehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 VermBG. Die Einzelheiten werden im 5. VermBG geregelt. Im Sparvertrag verpflichtet sich der Schuldner gegenüber einem Kreditinstitut, einmalig oder laufend für die Dauer von mehreren Jahren seit Vertragsabschluss, mindestens einmal in jedem Kalenderjahr, vermögenswirksame Leistung überweisen zu lassen oder eigene Beiträge einzuzahlen (§ 8 des 5. VermBG). Die Forderungen aus einem prämienbegünstigten Sparvertrag unterliegen der Pfändung.[129]

 

Rz. 150

Zu beachten ist die Sperrfrist für eine prämienunschädliche Rückzahlung. Wenn die Sparbeiträge während der Festlegungsfrist zurückgezahlt werden, die Festlegung aufgehoben oder die Ansprüche abgetreten werden, sind die Prämien zurückzuzahlen bzw. werden von dem Auszahlungsbetrag wieder einbehalten. Dem Gläubiger ist daher zu raten, nach der Pfändung das Sparguthaben nicht zu kündigen, sondern den Ablauf der Sperrfrist abzuwarten.

 

Rz. 151

Sparverträge, die nach dem 31.12.1988 abgeschlossen worden sind, können zwar noch zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen verwendet werden, sie sind aber nicht mehr durch Arbeitnehmer-Sparzulagen begünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur noch bei einer Anlage in begünstigte Wertpapiere und bei einer Anlage nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (§ 13 des 5. VermBG) gewährt.

[129] LG Essen JurBüro 1973, 256; LG Bamberg v. 29.1.1986 – 2 S 79/85, MDR 1987, 243; Muth, JurBüro 1979, 801; a.A. LG Karlsruhe v. 28.3.1980 – 9 S 353/79, MDR 1980, 765: Ein Sparguthaben, das aufgrund eines Prämiensparvertrags festgelegt ist, kann vor Ablauf der Festlegungsfrist nicht gekündigt und nicht gepfändet werden.

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