Rz. 83

Der Gläubiger sollte darauf achten, dass der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Schuldner den Versicherungsschein und die letzte Prämienquittung im Wege der Hilfspfändung in Besitz nimmt (§ 836 Abs. 3 S. 1 ZPO). Der Versicherungsschein muss im Pfändungsbeschluss, ggf. in einem Ergänzungsbeschluss, genau bezeichnet sein; einer besonderen Herausgabeanordnung neben dem Pfändungsbeschluss bedarf es nicht.[77]

 

Rz. 84

Vielfach ist in den Verträgen bestimmt, dass der Versicherer nur gegen Rückgabe des Versicherungsscheins und Vorlage der letzten Prämienquittung zu leisten hat (§ 4 Abs. 2 VVG). Die Leistungspflicht des Lebensversicherers setzt grundsätzlich die Übergabe des Versicherungsscheins voraus.[78] Ist der Schuldner nicht im Besitz des Versicherungsscheins, kann der Gläubiger ihn durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorladen lassen (§ 883 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner muss dann an Eides statt versichern, dass er den Versicherungsschein nicht hat und auch nicht weiß, wo sich dieser befindet. Unter Vorlage dieser Versicherung kann der Gläubiger dann ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Versicherungsscheines durchführen lassen, wenn die Versicherung selbst sich nicht bereits mit dieser eidesstattlichen Versicherung begnügt.

 

Rz. 85

Bei Verlust des Versicherungsscheins hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines Ersatzscheins; dieses Recht nimmt der Gläubiger aufgrund der Pfändung und Überweisung für den Schuldner wahr. Da der Ersatz-Versicherungsschein jedoch nach Ausstellung bei der Gesellschaft verbleibt, ist die ersatzweise Ausstellung überflüssig.

 

Rz. 86

Befindet sich der Versicherungsschein bei einem Dritten, kann der Gerichtsvollzieher diese Urkunde dort nur dann wegnehmen, wenn der Dritte zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO). Andernfalls muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber dem Dritten pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Aufgrund der Überweisung kann der Gläubiger dann gegen den Dritten klageweise vorgehen.

[77] LG Darmstadt v. 18.10.1990 – 5 T 1051/90, DGVZ 1991, 9 = JurBüro 1991, 730.

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