Rz. 51

Gibt der Dritte die Sache an den Gerichtsvollzieher heraus, wandelt sich das Pfandrecht an dem Anspruch auf Herausgabe in ein Pfandrecht an der Sache selbst um. Die Sache selbst braucht nicht mehr gepfändet zu werden.[42]

 

Rz. 52

Wird die Sache jedoch durch den Drittschuldner hinterlegt, z.B. bei mehrfacher Pfändung, entsteht kein Pfandrecht an der Sache, da die Hinterlegung nicht an den Gerichtsvollzieher erfolgt ist.[43]

 

Rz. 53

Übereignet der Dritte in Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung den Gegenstand an den Gerichtsvollzieher, liegt hierin die Übereignungserklärung, die der Gerichtsvollzieher für den Schuldner annimmt. Der Schuldner wird somit Eigentümer der Sache. Das Pfandrecht an dem Leistungsanspruch setzt sich an der nunmehr dem Schuldner zu Eigentum gehörenden Sache fort.[44]

 

Rz. 54

Haben mehrere Gläubiger den Anspruch gepfändet, richtet sich deren Rang nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der jeweiligen Pfändung. Da jedoch nur der Anspruch auf Herausgabe oder Leistung der Sache gepfändet ist, diese jedoch selbst nicht, kann auch ein anderer Gläubiger des Schuldners die Sache bei dem Drittschuldner pfänden lassen. Soweit der Drittschuldner zur Herausgabe bereit ist (§ 809 ZPO), kann der Gerichtsvollzieher die Pfändung bewirken. Das hier entstandene Pfandrecht hat Rang vor dem Pfandrecht des erstpfändenden Gläubigers auf den Herausgabeanspruch.[45]

 

Rz. 55

Allerdings verstößt der nunmehr zur Herausgabe bereite Dritte gegen das gegen ihn ergangene Verfügungsverbot und er ist daher dem pfändenden Anspruchsgläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.[46]

[44] Zöller/Herget, ZPO, § 847 Rn 5.
[45] Zöller/Herget, ZPO, § 847 Rn 6.
[46] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn G.23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge