Rz. 12

Nur der Teil des Bausparvertrags, den der Schuldner als Bausparguthaben selbst eingezahlt hat, unterliegt der uneingeschränkten Pfändung (§ 829 ZPO). Das nach Zuteilungsreife gewährte weitere Bauspardarlehen ist zweckgebunden und nicht pfändbar (s. Baugeld).[10]

 

Rz. 13

Ein eventuelles Zinsguthaben auf das Bausparguthaben und ein Zinsbonus unterliegen ebenfalls der Pfändung. Pfändbar im Rahmen eines Bausparvertrags sind daher

der Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens (nach Zuteilung oder Kündigung),
der Anspruch auf die Wohnungsbauprämie sowie
ein Zinsguthaben auf das Bausparguthaben und ein evtl. Zinsbonus.
[10] Zöller/Herget, ZPO, § 829 Rn 33.8.

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