Rz. 79

Werden in einer Kapitallebensversicherung alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Schuldners gegen den Versicherer gepfändet, so erfasst die Pfändung das Recht auf die Hauptleistung des Versicherers in jeder Erscheinungsform, d.h. auf Ablaufleistung, Rückkaufwert und Überschussbeteiligung, ohne dass es auf den Eintritt des Versicherungsfalles und die Fälligkeit der Forderung ankommt.[71] Ein auf Pfändung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei einer Lebensversicherungsgesellschaft gerichteter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die gepfändeten Forderungen nur abstrakt-generell ohne Bezug auf einen konkreten Versicherungsvertrag bezeichnet, ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er lediglich uneingeschränkt pfändbare Forderungen umfasst, nicht aber solche, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht oder nur nach Maßgabe des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO pfändbar waren.[72] Der Gläubiger sollte regelmäßig pfänden:

den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme,
den Anspruch auf Zahlung eines Rückkaufwerts,
die Ansprüche auf Auszahlung von Dividenden oder Gewinnanteilen,
das Recht auf Kündigung,
das Recht auf Widerruf der Bezugsberechtigung sowie
den Anspruch auf Aushändigung des ausgestellten Versicherungsscheines.[73]
 

Rz. 80

 

Hinweis

Auch wenn die Gestaltungsrechte – wie Kündigung oder Widerruf – als Nebenrechte von der Pfändung miterfasst werden, empfiehlt sich die ausdrückliche Mitpfändung zur Klarstellung.[74]

 

Rz. 81

Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Lebensversicherer, an dessen Hauptniederlassung aber auch an die Zweigniederlassung.[75]

 

Rz. 82

Vielfach kann es jedoch sein, dass der Schuldner die Ansprüche aus dem Vertrag bereits abgetreten hat. Die Pfändung und Überweisung des bereits vorher sicherungshalber abgetretenen Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Lebensversicherung geht ins Leere und ist unwirksam. Eine solche Pfändung und Überweisung umfasst nicht den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Rückabtretung der Forderung aus dem Lebensversicherungsvertrag und wird auch nicht durch die Rückabtretung nachträglich wirksam.[76]

[71] OLG Celle v. 2.4.2009 – 8 U 206/08, NZI 2009, 389 = JurBüro 2009, 380 = ZInsO 2009, 1104.
[74] Hierzu LG Aurich v. 26.3.2018 – 7 T 97/18, JurBüro 2018, 436.
[75] RGZ 109, 267.
[76] OLG Frankfurt a.M. v. 11.4.2001 – 7 U 99/00, InVo 2002, 114; OLG Düsseldorf v. 9.2.1999 – 4 U 38/98, VersR 1999, 1009 = NJW-RR 1999, 1406.

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