Rz. 32

Vielfach findet sich in Gesellschaftsverträgen die Bestimmung, dass der Geschäftsanteil eingezogen wird, wenn er gepfändet ist (§ 34 GmbHG).[24] Dieses Einziehungsrecht muss der Gläubiger gegen sich gelten lassen, da er mit der Pfändung nicht mehr Rechte erwirbt, als sie der Schuldner selbst innerhalb der Gesellschaft hat. Der Gläubiger muss daher auch eine Satzungsbestimmung gegen sich gelten lassen, bei der im Fall der Einziehung gegen Entgelt nur ein solches vereinbart ist, welches sich nach den wahren Vermögenswerten der Gesellschaft, nicht aber nach dem Ansatz des Firmenwerts berechnet.[25]

 

Rz. 33

Macht die Gesellschaft von ihrem satzungsmäßigen Einziehungsrecht Gebrauch,[26] vernichtet sie zwar den Pfandgegenstand, der Gläubiger kann sich nicht mehr durch Veräußerung des Anteils befriedigen, aber sein Pfandrecht setzt sich an dem Einziehungsentgelt fort.

 

Rz. 34

Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.[27] Nach dem Sachverhalt wollte der Gläubiger neben dem Geschäftsanteil des Schuldners an einer GmbH auch die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten des Drittschuldners und Einsicht in die Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG pfänden. Der BGH sieht Ansprüche aus § 51a GmbHG jedoch als nicht übertragbar an, § 851 ZPO.

[24] BGH v. 17.12.2001 – II ZR 348/99, BB 2002, 216 = MDR 2002, 528 = WM 2002, 289 = DB 2002, 261 = ZIP 2002, 258 = GmbHR 2002, 265.
[25] BGH v. 1.7.1975 – VI ZR 238/73, NJW 1975, 1835 = Rpfleger 1975, 392.
[26] Hierzu LG Hannover v. 20.12.2001 – 2 O 3360/01, GmbHR 2002, 267.

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