Rz. 122
Der Gläubiger hat daher nach wie vor die Möglichkeit, trotz der Hinterlegung den Anspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Zahlung des Kaufpreises zu pfänden (§ 829 ZPO). Allerdings wird mit einem Pfändungsbeschluss über den "Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung" eines notariellen Kaufvertrags nicht der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag erfasst.[103] Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Käufer als Drittschuldner.
Rz. 123
Hinweis
Dringend zu empfehlen ist dem Gläubiger jedoch die Mitteilung über die wirksame Pfändung an den Notar (beglaubigter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst Zustellungsurkunde).[104]
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