Rz. 100

Der Anspruch des Schuldners als Vermieter auf Zahlung des Miet-/Pachtzinses ist ein übertragbares Forderungsrecht. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grds. uneingeschränkt pfändbar.[88] Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung gegenüber dem Mieter/Pächter. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters an den eingebrachten Sachen des Mieters/Pächters wird als unselbstständiges Nebenrecht von der Pfändung miterfasst, der Vollstreckungsgläubiger kann dieses somit ebenfalls geltend machen.

 

Rz. 101

Hat der Schuldner einen mehrfachen Mietzinsanspruch gegenüber verschiedenen Mietparteien, kann der Gläubiger selbstverständlich sämtliche Mietzinsansprüche pfänden; eine Überpfändung ist hierin nicht zu sehen. Gepfändet werden nur die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegenüber seinen Drittschuldnern, inwieweit die Forderungen tatsächlich realisiert werden können, kann bei Erlass des Pfändungsbeschlusses nicht abgesehen werden.

 

Rz. 102

Um Missverständnisse von vornherein auszuschließen, sollte der Gläubiger im Pfändungsantrag ausdrücklich auch die künftig fällig werdenden Mietzinsansprüche am jeweiligen Fälligkeitstermin mitpfänden. Ob sich auf die fortlaufend zu zahlenden Mieten die Vorschrift über die Dauerpfändung (§ 832 ZPO) anwenden lässt, ist nicht eindeutig.[89]

 

Rz. 103

Die Pfändung bleibt solange in Kraft, bis die gesamte Gläubigerforderung befriedigt wurde.

 

Rz. 104

Der Erstattungsanspruch des Mieters aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters ist unpfändbar, wenn der Mieter Arbeitslosengeld II (jetzt Bürgergeld) bezieht und die Erstattung deshalb im Folgemonat die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindert.[90]

[89] Vgl. Berner, Rpfleger 1962, 239; OLG Hamm v. 25.10.1993 – 14 W 178/93, Rpfleger 1994, 222 = FamRZ 1994, 453 = WM 1993, 2225; Musielak/Voit/Flockenhaus, § 832 Rn 2 m.w.N.; ablehnend: Zöller/Herget, ZPO, § 832 Rn 2.

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