Rz. 152

Ansprüche auf Erstattung von Steuern, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen sind grds. pfändbar (§ 46 Abs. 1 AO). Anders als im Rahmen der Pfändung von Arbeitseinkommen gibt es bei der Pfändung von Steuererstattungsansprüchen keine Schutzvorschriften; es handelt sich um öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche aus dem Steuerverhältnis (§ 37 AO), nicht um Arbeitslohn.

 

Rz. 153

In der Praxis relevant sind hierbei überwiegend nur die Ansprüche auf Einkommen- oder Lohnsteuererstattung, evtl. auch Körperschaftssteuer oder Umsatzsteuererstattung. Im Pfändungsbeschluss müssen Steuerart (Einkommensteuer und/oder Lohnsteuerjahresausgleich, andere Steuerarten) genau bezeichnet werden.[130]

 

Rz. 154

Eine ausdrückliche Kennzeichnung des Steuerjahres ist allerdings unerheblich, da nur rückständige Erstattungsansprüche gepfändet werden können (§ 46 Abs. 6 AO).[131] Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist auch dann hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, wenn der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist. Ein solcher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Vergütungsansprüche betroffen sind.[132]

 

Rz. 155

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss darf aber nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist; ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unheilbar nichtig (§ 46 Abs. 6 AO).[133]

 

Rz. 156

 

Hinweis

Da die Erstattung der Lohn- und Einkommensteuer nur für das abgelaufene Kalenderjahr gilt, entsteht der Anspruch frühestens am ersten Tage des Folgejahres. Der Pfändungsbeschluss darf daher erst am 2.1. eines Jahres für die zurückliegenden Jahre erlassen werden. Wird der Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses bereits in den letzten Wochen eines Jahres bei dem Amtsgericht eingereicht, sollte trotz Kenntnis dieser zuvor genannten Tatbestände ausdrücklich darauf hingewiesen werden, den Beschluss erst am 2.1. des Folgejahres zu erlassen.[134]

[130] Vgl. hierzu: OLG Stuttgart v. 7.12.1978 – 8 W 531/78, MDR 1979, 324; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 829 Rn 28.
[131] BFH v. 1.4.1999 – VII R 82/98, Rpfleger 1999, 501 (LS) = BStBl II 1999, 439.
[133] OLG Frankfurt v. 20.3.1978 – 20 W 111/78, NJW 1978, 2397; OLG Hamm v. 28.6.1978 – 14 W 20/78, Rpfleger 1978, 456.
[134] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 829 Rn 27.

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