Rz. 182

Ist der Schuldner selbst Gläubiger eines Anspruchs gegen einen Dritten, kann der Vollstreckungsgläubiger das bereits bestehende Pfändungspfandrecht aus einer Vollstreckung selbstständig nicht pfänden, da das Pfandrecht als Nebenrecht von dem Bestand der Forderung abhängig ist.

 

Rz. 183

Gepfändet werden muss der Forderungsanspruch des Schuldners gegenüber dem Dritten. Die Pfändung wird wirksam mit Zustellung an den Dritten als Drittschuldner; der Gerichtsvollzieher ist in keinem Fall Drittschuldner. Gegenüber dem Gerichtsvollzieher kann auch nicht der Anspruch auf Auszahlung eines Erlöses aus einer bereits durchgeführten oder bevorstehenden Zwangsversteigerung erfolgen. Die Pfändung des der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderungsanspruchs erfasst automatisch auch den Anspruch auf Auszahlung des Erlöses im Rahmen einer Verwertung des gepfändeten Gegenstands.[151]

 

Rz. 184

Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat der Vollstreckungsgläubiger einen Anspruch auf Herausgabe derjenigen Urkunden, die über die Forderung seines Schuldners gegenüber dem Dritten existieren, insbes. eines vollstreckbaren Zahlungstitels. Aufgrund des Überweisungsbeschlusses kann der Vollstreckungsgläubiger dann diesen Titel auf sich selbst umschreiben lassen (§ 727 ZPO).[152]

 

Rz. 185

Diesen mit der Klausel versehenen Vollstreckungstitel muss der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher vorlegen, damit dieser einen eventuellen Versteigerungserlös nunmehr an ihn auszahlt.

[151] Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, Rn A.167 ff.
[152] Zöller/Seibel, ZPO, § 727 Rn 9; Wolf, in: Hintzen/Wolf, Rn 3.122.

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